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Die Ausweitung von Baugenehmigungen, Vorabgenehmigungen, willkürlichen

December 18, 20251 Minute lesen
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Die Ausweitung von Baugenehmigungen, Vorabgenehmigungen, willkürlichen

Veröffentlichung des Gesetzentwurfs zur Speicherung von Kohlendioxid

Der Gesetzentwurf des Ministeriums für Umwelt und Energie mit dem Titel "Vorschriften für die Abscheidung, die Nutzung, den Transport und die Speicherung von Kohlendioxid - Umsetzung der Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Speicherung von Kohlendioxid in geologischen Formationen und zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG des Rates" ist im Amtsblatt veröffentlicht worden. Die Richtlinien 2000/60/EG, 2001/80/EG, 2004/35/EG, 2006/12/EG und 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (L 140).

Artikel 75 bezieht sich unter anderem auf Erweiterungen von Planungs- und Raumordnungsvorschriften, die sich auf Baugenehmigungen und Vorabgenehmigungen, willkürliche Gebäude usw. beziehen.

Artikel 75

Erweiterungen von Planungs- und Raumordnungsvorschriften

1. 6 des Artikels 29 des Gesetzes Nr. 4067/2012 (A' 79) über die Gültigkeit von Baugenehmigungen, die in den Anwendungsbereich des Absatzes (a) dieses Artikels fallen. 3 des Artikels 6 des Präsidialerlasses vom 7.1993 (D' 795), um die Fassaden und ein etwaiges Dach des Gebäudes fertigzustellen und in Absatz c) des Par. 5 des Artikels 42 des Gesetzes Nr. 4495/2017 (A' 167), wird bis zum 31. Dezember 2027 verlängert.

2.α) Die Frist von Absatz c) des Par. 2 des Artikels 51 des Gesetzes Nr. 4178/2013 (A' 174) über die Modernisierung und bauliche Erweiterung in legalen Nutzungen von Gebäuden oder Anlagen, die beibehalten werden, sowie in Nutzungen, die in gemäß Artikel 26 des Gesetzes Nr. 2831/2000 (A' 140) erteilten Baugenehmigungen vorgesehen sind, wird bis zum 31. Dezember verlängert.

(b) Die Frist des achten Unterabsatzes von Abs. 3 des Artikels 51 des Gesetzes Nr. 3 des Artikels 51 des Gesetzes Nr. 4178/2013 über die Aussetzung der Verpflichtung zur Verlegung oder Beseitigung von Tankstellen, Flüssiggas, Erdgas und den damit verbundenen Nutzungen mit einer legalen Nutzung, wird bis zum 31. Dezember 2026 verlängert.

3. 4495/2017, über die Einreichung von Unterlagen für die Aufnahme von willkürlichen Bauten oder willkürlichen Nutzungsänderungen in die Bestimmungen des Gesetzes 4495/2017. 4495/2017, werden bis zum 31. Dezember 2027 und um sechsunddreißig (36) weitere Monate nach ihrem Ablaufdatum verlängert.

4. 4 des Artikels 122 des Gesetzes Nr. 4495/2017 über willkürliche Bauten im Evros-Delta wird bis zum 31. Dezember verlängert.

(5) Die Frist am Ende des einleitenden Unterabsatzes von Abs. 1 des Artikels 125KA des Gesetzes Nr. 4495/2017 über die Nichtanwendung von Absatz j) des Artikels 28 des Gesetzes 4495/2017. Das Gesetz Nr. 4495/2017 über die Legalisierungsgenehmigung für willkürliche Bauten oder Nutzungen, die nach dem 1. Mai 2024 errichtet werden, wird von seinem Ablauf bis zum 30. November verlängert.

6. die Frist des Par. 11 des Artikels 51 des Gesetzes Nr. 4643/2019 (A' 193) über die Einreichung von Belegen in Fällen, die dem Gesetz unterliegen. Die Frist des Absatzes 11 des Artikels 51 des Gesetzes Nr. 4643/2019 (A' 193) über die Einreichung von Belegen in den Fällen der Unterwerfung unter das Gesetz Nr. 4178/2013, die nicht in das Gesetz Nr. 4495/2017 übertragen wurden, wird bis zum 31. Dezember verlängert.

Verlängerungen der Gültigkeit von Baugenehmigungen

7.α) In Bezug auf die Frist des Artikels 52 des Gesetzes Nr. 4710/2020 (A' 142) über die Gültigkeit von Baugenehmigungen, Baugenehmigungen und deren Änderungen:

(aa) Die Frist für die Erteilung der genannten Genehmigungen wird bis zum 31. Dezember 2023 verlängert,

(ab) Die Gültigkeitsdauer der Genehmigungen wird bis zum 31. Dezember 2027 verlängert.

(b) Die Gültigkeit der Vorabgenehmigungen, die gemäß Absatz 1 des Artikels 40 des Gesetzes Nr. 1 des Artikels 40 des Gesetzes Nr. 40. 4759/2020 erteilten Vorabgenehmigungen wird bis zum 30. Juni 2026 verlängert, falls sie früher ablaufen.

Verlängerung der Aussetzung der Bauarbeiten

9. Die Verlängerung der Frist von Artikel 1 des Artikels 45 des Gesetzes Nr. 5106/2024 (A' 63) über die Ausarbeitung von Plänen zur städtischen Resilienz wird nach deren Ablauf bis zum 31. Mai 2026 verlängert.

10. Das Gesetz Nr. 4843/2021 (A' 215) über die Verlängerung der Aussetzung der Bauarbeiten im Gebiet des Berges Hymettus und des Stadtparks Goudi Ilissias wird bis zum 31. Dezember 2026 verlängert, vorbehaltlich des gemeinsamen Beschlusses der Minister für Nationale Verteidigung und Umwelt, Raumordnung und Öffentliche Arbeiten (D' 749), Nr. 26229/1123/1987, über die Bedingungen und das Verfahren für die Erteilung von Baugenehmigungen für die Durchführung von militärischen Arbeiten.

11. Artikel 270 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 5037/2023 (A' 78) über die Aussetzung von Baugenehmigungen in den nicht beplanten Gebieten der Insel Mykonos wird bis zur Genehmigung des Sonderstadtplans und nicht über den 31. Dezember hinaus verlängert.

12. 1 des Artikels 77 des Gesetzes Nr. 5151/2024 (A' 173) über die Aussetzung der Erteilung von Baugenehmigungen für neue Gebäude oder Erweiterungen bestehender Gebäude und Schwimmbäder oder andere Wasserflächen im Bereich der Caldera auf den Inseln Thera und Thirassia, die in Anhang D' des Gesetzes Nr. 5151/2024 (A' 173) als Zone Z' ausgewiesen ist. Die Geltungsdauer des Gesetzes Nr. 5151/2024 wird bis zur Genehmigung des Sonderstadtplans und nicht über den 31. Dezember hinaus verlängert.

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